Ich habe keine Kassenzulassung, da alle Planungsbereiche gesperrt sind und in absehbarer Zeit keine neuen Kassensitze geschaffen werden (s. auch: http://www.kvbb.de/praxis/zulassung/bedarfsplanung/). Ich darf also mit gesetzlich Versicherten nicht per Sachleistungsprinzip über die Chipkarte abrechnen (Kassenärztliche Vereinigung).
Sie haben aber die Möglichkeit, ambulante Psychotherapie über den Weg der Kostenerstattung nach § 13.3 SGB V bei mir durchzuführen.
Dazu lesen Sie bitte die Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer:
https://www.bptk.de/weiterhin-anspruch-auf-kostenerstattung-in-psychotherapeutischer-privatpraxis/
https://opk-info.de/patienten/kassenaerztliche-vereinigungen/privatpraxen/
Gesetzlich Versicherte
Häufig bestehen bei KollegInnen, die von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind, lange Wartezeiten. Dann besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Kosten von Ihrer Krankenkasse im Rahmen der sogenannten Kostenerstattung gem. § 13.3 SGB V übernommen werden.
Diese Kostenübernahme bedarf eines gesonderten Antrags- und Bewilligungsverfahrens und stellt keine Regelleistung dar.
Zum konkreten Vorgehen lesen Sie bitte die Informationen unter "Ablauf - Vorgehen Kostenerstattung".
Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung_2.pdf
Die Vergütung erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmassstab (EBM: http://www.bptk.de/recht/verguetung.html)
Privat- und Beihilfe-Versicherte
Für Privatversicherte gibt es keinen Unterschied, ob Sie von einem Vertragspsychotherapeuten mit Zulassung oder in einer Privatpraxis wie meiner behandelt werden. Hierfür ist die Approbation und der Arztregistereintrag ausschlaggebend. Die Bezahlung richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP: http://www.bptk.de/recht/verguetung.html).
Die Beihilfe übernimmt bei berechtigten Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese in einem Richtlinienverfahren erfolgt. Verhaltenstherapie zählt zu diesen Richtlinienverfahren und ist entsprechend erstattungsfähig. Die Abrechnung für Beihilfeberechtigte richtet sich nach der "Gebührenordnung für Psychotherapeuten" GOP.
Die Beihilfe übernimmt bei Beamten einen bestimmten Prozentsatz, oft 50% der Kosten. Bei Angehörigen, die über den Beihilfeberechtigten versichert sind, kann die Zuzahlungshöhe variieren. Abhängig von den Tarifbestimmungen werden die verbleibenden Kosten ganz oder anteilig von der privaten Krankenversicherung übernommen, wenn Sie einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben.
Bitte informieren Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit im Vorfeld bei Ihrer Beihilfestelle und Krankenversicherung!
Es kann z.B. sein, dass die Beihilfe zusagt, 50% des Honorars von fünf probatorischen Sitzungen und 40 Behandlungsstunden zu übernehmen, die private Krankenversicherung aber nur die Kosten für die Behandlungsstunden trägt, die laut Tarifvertrag (in einem Jahr) erstattungsfähig sind. Differenzen müssen dann vom Patienten übernommen werden.
Ausschließliche Paartherapien sind bei privaten Versicherungen und gesetzlichen Kassen nicht erstattungs- bzw. beihilfefähig. Angehörige können jedoch mit in die Therapie einbezogen werden, sofern die Behandlung des Patienten dies erfordert. In der Regel ist dies bis zu jeder 4. Sitzung möglich.
Welche Leistungen von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen werden, hängt von Ihrem jeweiligen Versicherungsvertrag ab:
Ein Großteil der privaten Krankenversicherer erkennen Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die aufgrund einer Approbation und eines Fachkundenachweises über einen sog. Arztregistereintrag ( SGB V, §95c) verfügen, als erstattungsfähig an.
Einige wenige Versicherungsgesellschaften vergüten jedoch nur solche psychotherapeutische Behandlungen, die von ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Zudem ist häufig die Anzahl an Sitzungen, die erstattet werden, abhängig von den jeweiligen Verträgen auf 20 bis 30 Sitzungen pro Jahr begrenzt.
Sie sollten also in jedem Fall vorab mit Ihrer Versicherung folgende Punkte abklären:
Die Vergütung für psychotherapeutische und diagnostische Leistungen richtet sich für Privatversicherte nach der GOP. Abhängig von der erbrachten Leistung wird der 1,8-fache bis 3,5-fache
Gebührensatz in Rechnung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass die getroffene Gebührenvereinbarung einen Honoraranspruch allein Ihnen persönlich gegenüber auslöst. Das Honorar ist also unabhängig von der Erstattung durch Dritte persönlich zu entrichten.
Selbstzahler/Privatliquidation
Wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen möchten, ist dieses grundsätzlich möglich. Bei Selbstzahlern entfallen die Antragsformalitäten; Sie müssen lediglich einen Konsiliarbericht einholen, aus dem hervorgeht, dass aus medizinischer Sicht keine Erkrankungen vorliegen, die einer psychotherapeutischen Behandlung entgegenstehen würden.
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Ich biete Ihnen Beratungsgespräche und Coaching für verschiedene persönliche und berufliche Schwierigkeiten, sowie bei Paarproblemen an.
Ein ganz besonderer Schwerpunkt liegt auf Stressbewältigung, Selbstbehauptungstraining, Selbsterfahrung ohne Therapiebedarf und auf Paarberatung bzw. -therapie.
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Bitte beachten Sie:
Bei der Kommunikation über E-Mail ist keine absolute Vertraulichkeit gewährleistet. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Sie so wenig vertrauliche Informationen enthält, wie unbedingt notwendig. Für ein ausführlicheres Gespräch melde ich mich gerne telefonisch bei Ihnen.
wsd-psychotherapie@t-online.de
alternativ können Sie auch auf den Anrufbeantworter sprechen:
03321- 7469700